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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 77

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Ein Überblick über die aktuellen Grundsätze

Dr. Katrin Dorn

Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung. Die damit verbundenen Anwendungsfragen sind immer wieder Gegenstand zahlreicher finanzgerichtlicher Verfahren. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Grundsätze.

Kernaussagen
  • Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese abzugsfähig sind. Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten werden in § 10 Abs. 5 ErbStG definiert.

  • Zu diesen gehören die Erblasserverbindlichkeiten, die Erbanfallschulden und die Erbfallkosten.

  • Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sowie die Kosten der Nachlassverwertung, sofern diese außerhalb der Erbauseinandersetzung anfallen.

  • Zu den Nachlassregelungskosten können dabei auch Steuerberatungskosten gehören, aber auch Kosten für die Räumung und die Auflösung des Haushalts des Erblassers.

  • Zu beachten ist des Weiteren, dass der Pauschbetrag i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lediglich einmal je Erbfall zum Ansatz kommt, so dass eine Aufteilung notwendig sein kann.

  • Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Nachlassverbindlichkeiten sind die Einschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten. Erbfallkosten unterliegen dieser Einschränkung nicht.

I. Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nach Nr. 1 die Erblasserschulden, nach Nr. 2 die Erbfallschulden und nach Nr. 3 die Erbfallkosten (auch Erwerbsaufwand). Nach Auffassung der Literatur ist die in § 10 Abs. 5 ErbStG enthaltene Auflistung nicht abschließend , das FG Brandenburg vertritt dazu eine andere Auffassung. Die Einschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu beachten. Die vom Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abzugsfähig.