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BBK Nr. 5 vom Seite 224

Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in der Sozialversicherung

Jörg Romanowski

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von mitarbeitenden Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH ist zum einen schwierig und einzelfallabhängig und zum anderen gerade Schwerpunkt bei den Betriebsprüfungen der DRV. Die Sozialgerichte haben sich schon vor Jahren von der sogenannten „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ verabschiedet. Danach war es – vereinfacht ausgedrückt – relativ einfach, in kleineren und insbesondere in Familien-GmbHs als sozialversicherungsfrei eingeschätzt zu werden. Obwohl dies in der Rechtsprechung spätestens seit dem nicht mehr angewandt wird, haben sich immer noch nicht alle Betroffenen damit auseinandergesetzt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.

I. Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV einerseits der Bezug von Arbeitsentgelt und andererseits das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

[i]Abhängiges Beschäftigungsverhältnis In den Fällen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH geht es in erster Linie stets darum, zu klären, ob diese zur Gesellschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV gilt hier: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

[i]Vertragsverhältnis als AusgangspunktOb eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen S. 225worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine (formlose) Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.

II. Relevante Unterlagen

Folgende Unterlagen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von entscheidungserheblicher Bedeutung:

  • Gesellschafterliste,

  • Handelsregisterauszug,

  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag und

  • Anstellungsverträge.

[i]Fragen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen der DRVIn der GmbH stellen sich insbesondere in Zusammenhang mit Betriebsprüfungen der DRV oft auch folgende Fragen:

  • Müssen gesellschaftsrechtliche Änderungen notariell beurkundet werden?

  • Müssen gesellschaftsrechtliche Änderungen im Handelsregister zur Eintragung gebracht werden?

  • Ab wann gelten gesellschaftsrechtliche Änderungen?

[i]GmbHGUm diese Fragen rechtssicher beantworten zu können, lohnt stets ein genauer Blick in das GmbHG.

Das GmbHG ist sehr stringent und verlangt für die wichtigen Änderungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich die notarielle Beurkundung und die Eintragung in das Handelsregister.

[i]Sozialversicherungsrechtliche KonsequenzenAb wann solche gesellschaftsrechtlichen Änderungen einer GmbH dann auch zu neuen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen müssen, hat das BSG wie folgt beantwortet:

„[...] Danach gilt – unabhängig von der materiellen Rechtslage – im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Diese von Geschäftsführern oder Notaren zu unterschreibende Liste ist unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.“ Zudem heißt es im BSG-Urteil weiter: „[...] Nur in einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene können Gesellschafterrechte wahrnehmen und haften für fällige Gesellschafterpflichten (Seibt in Scholz, GmbHG, Band 1, 12. Aufl 2018, § 16 RdNr. 8 f auch zum Folgenden). [...] Durch die zum Handelsregister eingereichte und dort für jedermann verfügbare Gesellschafterliste soll der Gesellschafterbestand für alle an S. 226der Unternehmenstätigkeit der GmbH Beteiligten sowie die Öffentlichkeit transparenter werden [...].“

[i]Eintragung in das Handelsregister Für die Betriebsprüfung der DRV ist also immer das Datum der Eintragung in das Handelsregister relevant.