Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen
Begünstigt ist die Lieferung von Kunstgegenständen durch ihren Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Nr. 13 Buchst. a UStG). Wer als Urheber anzusehen ist, ist nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu beurteilen. Urheber ist danach der (geistige) Schöpfer des Werkes. Im Streitfall war zu klären, ob aus einem vom Urheber „abgeleiteten Recht“ ebenfalls eine Steuerermäßigung für gelieferte Kunstgegenstände folgt.
I. Leitsätze
1. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen.
2. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GbR, die im Jahr 2014 von einem Künstler und einer Galerie gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war die Herstellung, Vermarktung und Veräußerung von Skulptureninstallationen. Der Künstler und Gesellschafter räumte hierbei der GbR das ausschließliche Recht ein, die genannten Skulptureninstallationen in einer Kleinserie von bis zu drei Exemplaren herzustellen bzw. herstellen zu lassen, diese öffentlich auszustellen, zu vermarkten und zu verwerten. Dementsprechend schloss die ...