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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Anhang 6 Betriebliche Altersversorgung

Neu im September

Beitragszahlungen sind Geldleistung und kein Sachbezug

Das Finanzgericht Hamburg hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, keine Sachzuwendungen darstellen, sondern Barlohn sind (vgl. auch das Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 1). Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge hat das Gericht daher abgelehnt.

Im Streitfall wird zwar den jeweiligen Arbeitnehmern bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Renten oder unter bestimmten Bedingungen ggf. Kapitalabfindungen. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt etwa von Zukunftsicherungsleistungen in Form eines zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes durch den Arbeitgeb...

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