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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 14 | Umsatzsteuer: Verzicht eines Landwirts auf vertragliches Lieferrecht unterliegt der Regelbesteuerung

Der entgeltliche Verzicht eines Landwirts auf ein Lieferrecht – durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Liefervertrags – fällt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung, sondern unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %. § 24 UStG setze eine Leistung voraus, die typischerweise zu einer entsprechenden Vorsteuerbelastung führt. Zudem hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Veredelung von Reitpferden nicht zur Anwendung kommt.

Neues gibt es auch, was die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe angeht – gem. § 24 UStG. – So hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Die vergünstigte Besteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen, nicht aber für den Verzicht hierauf.

Im Streitfall baute ein Landwirt Gemüse an. Er hatte mit einem Abnehmer einen Liefervertrag abgeschlossen, in dem er sich zur Lieferung von 70 % seines Gemüses verpflichtete. Dieser Liefervertrag wurde aufgehoben und der Landwirt erhielt dafür eine Abfindung von mehr als 100.000 €. Fraglich war: Kommt der Durchschnittssatz zur Anwendung, de...