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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 27 | Betriebseinnahmen: Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige

Die Zahlungen der „Corona-Überbrückungshilfe Plus“ für Selbständige in NRW im Jahr 2020 i. H. von 1.000 € pro Monat sind nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf ungeachtet ihrer Funktion zur Abdeckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof das im Revisionsverfahren auch so beurteilt.

Die Frage, ob eine Corona-Überbrückungshilfe, mit der Ausgaben der privaten Lebensführung beglichen werden können, als Betriebseinnahme dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. – So hat das FG Düsseldorf die Zulassung der Revision bei einem Verfahren begründet, das ebenfalls beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist.

Im Streitfall hatte ein Freiberufler aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 die „Corona-Überbrückungshilfe Plus“ für Selbständige erhalten. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung bekamen seinerzeit Solo-Selbständige, Freiberufler, im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehme...