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NWB Nr. 8 vom Seite 520

UEFA EURO 2024: Die „Gastfreundschaft“ der deutschen Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Herausforderungen insbesondere für ausländische Leistungsempfänger beim Erwerb von Tickets für sog. VIP-Logen

Andreas Masuch und Karina Kemper

[i]Tetzlaff, Bewirtung im Steuerrecht, Grundlagen, NWB OAAAG-53901 Dieses Jahr ist es wieder so weit. Deutschland ist Austragungsort eines der bedeutendsten Fußballevents der Welt − der Fußball-Europameisterschaft 2024 – „EURO 2024“. Von der Bundesregierung wird im Rahmen dessen versprochen, dass „Deutschland (...) sich als weltoffener Gastgeber präsentieren“ und „sich auf ein Fest des Fußballs“ freuen wird. Mit Blick auf die Umsatzsteuer fragt man sich jedoch, ob die EURO 2024 für Fußballfans wirklich als „Fest“ oder vielleicht – für den einen oder anderen − doch eher als „Graus“ bezeichnet werden kann und wie ernst der Slogan der Bundesregierung tatsächlich gemeint ist. Es mag ein Traum eines jeden Fußballfans sein, einmal ein Spiel der Nationalmannschaft seines Heimatlandes bei der EURO 2024 live zu sehen und das am besten noch aus einer der sog. VIP-Logen, die neben dem reinen Event noch zahlreiche weitere „Amüsements“ (Verpflegung, Getränke etc.) versprechen. So lassen es sich viele Unternehmen nicht nehmen, auch Geschäftsfreunde zu einzelnen Spielen einzuladen. Die deutsche Umsatzsteuer haben die Unternehmen dann selten auf dem Schirm. Der Erwerb eines solchen Tickets kann für Fußballfans aus dem (europäischen) Ausland jedoch zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen mit erheblichem administrativem Aufwand und weiteren Kosten im Inland führen. Bei deren Betrachtung ist von der „Gastfreundschaft“ Deutschlands nur noch wenig zu spüren, auch wenn es im Hinblick auf die Umsatzsteuer systemimmanent ist. Denn wegen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 UStG kann ein Ticketerwerb für ausländische Leistungsempfänger zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht im Inland führen. Besonders ärgerlich ist dies vor dem Hintergrund, dass der Vorsteuerabzug aus dem Ticketerwerb aufgrund der Beschränkungen des § 15 Abs. 1a UStG ggf. (teilweise) ausgeschlossen sein kann. Letzteres gilt allerdings auch für die inländischen Leistungsempfänger.

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I. Leistungsart bei Abgabe von Tickets für sog. VIP-Logen

[i]Tickets beinhalten verschiedene LeistungenTickets für sog. VIP-Logen beinhalten neben der Eintrittsberechtigung zu den jeweiligen Spielen der EURO 2024 auch die Zugangsmöglichkeit zu einer Club-Lounge, die Bereitstellung von Speisen und Getränken sowie verschiedene Unterhaltungsleistungen. Bei derartigen Paketleistungen stellt sich zunächst die Frage nach der Art der Leistung sowie der Einheitlichkeit der Leistung. [i]Keller, NWB direkt 2/2007 S. 10Nach den Grundsätzen des (BStBl 2006 I S. 791) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 „im eigenen Land“ umfassen die Tickets verschiedene Leistungen, die aus umsatzsteuerlicher Perspektive getrennt zu betrachten sind. Das BMF ist damals nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen. Irrelevant ist, dass die jeweiligen Einzelleistungen nicht als solche ausgewiesen und bepreist werden. [i]Masuch, NWB 23/2023 S. 1614Inwiefern diese Auffassung den Grundsätzen der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (beispielsweise , „Deco Proteste – Editores Lda“, NWB OAAAJ-51105; , „Y/Finanzamt X“, NWB IAAAJ-39742; Vorabentscheidungsersuchen des , NWB XAAAH-87115, s. hierzu auch Masuch, NWB 23/2023 S. 1614; Masuch/Carlson, USt direkt digital 9/2019 S. 11) zur Einheitlichkeit der Leistung standhält, ist allerdings fraglich. Für den vorliegenden Fall kann die Beantwortung der Frage jedoch dahingestellt bleiben, da sie für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungsart bzw. des Leistungsorts sowie des Steuersatzes bzw. der Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung und auch für die Frage der Steuerschuldnerschaft irrelevant ist.

Die Ausführungen in dem (BStBl 2006 I S. 791) sind zwar zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ergangen, es ist jedoch zu erwarten, dass ein entsprechendes BMF-Schreiben auch anlässlich der EURO 2024 veröffentlicht werden wird.

[i]Pauschale Aufteilung der einzelnen LeistungselementeNach den o. g. Grundsätzen des (BStBl 2006 I S. 791, Rz. 10) anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sind die in den Tickets verkörperten Paketleistungen nach einem einheitlichen Prozentsatz in verschiedene Leistungsarten aufzuteilen. Da, anders als bei der Abgabe solcher Tickets im Rahmen von Sponsoring-Verträgen, bei dem reinen Erwerb der Tickets keine Werbeleistungen in dem Paketpreis enthalten sind, gilt nach damaliger Auffassung des BMF, dass

  • 30 % des Ticketpreises auf die Bewirtungsleistung (begrenzt auf 1.000 € pro Teilnehmer) und

  • 70 % (bzw. der Restbetrag) auf die Veranstaltungsleistung entfallen.

Beide Leistungsarten, d. h. sowohl die Bewirtungsleistung als auch die Veranstaltungsleistung, sind umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu qualifizieren.

II. Leistungsort