Über besondere
Verhältnisse – oder: Organschaften, Dreiecke und Normenkonkurrenz bei
Verrechnungspreisen
Dr. Björn
Heidecke, Dr. David Sauer und Gert Gilson
Das FG
Hamburg hat am einen Verrechnungspreisfall entschieden (,
NWB XAAAJ-42646). Die Verrechnungspreisanpassungen
für fremdunübliche Lizenz- und Service-Gebühren bei einer Organgesellschaft
waren zwischen der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung unstrittig. Dies
wurde als vGA gegenüber der Organträgerin korrigiert. Es kam dann aber auf
Ebene der Organträgerin zu einer Neutralisierung der Korrektur, weil mangels
Einlagefähigkeit der Anpassungen ein Vorteilsverbrauch vorlag. In einer
Betriebsprüfung der Organträgerin wurde dies aufgegriffen und zusätzlich bei
der Organträgerin eine Korrektur nach § 1 AStG durchgeführt. Dagegen hat
die Gesellschaft geklagt.
.
I. Anwendung der Korrekturnorm § 1 Abs. 1 AStG und
Konkurrenzen
Das FG Hamburg ist dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt und hat
der Verwaltung Recht gegeben. In der Urteilsbegründung wird auf die
Normenkonkurrenz zwischen § 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG eingegangen, die Gegenstand intensiver Diskussionen in der steuerlichen
Literatur und Praxis ist. Das Urteil verdeutlicht, dass sowohl § 1 AStG
als auch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eigenständig und nebeneinander
anwendbar sind, ...