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KG Berlin 19.09.2023 22 W 31/23, NWB 7/2024 S. 457

Beruf | Beglaubigender Notar als Einreicher ist Bevollmächtigter

Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist als Einreicher grds. auch als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen. Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) in Gang.

Anmerkung:

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen (vgl. § 378 Abs. 2 FamFG). Zur Begründung dieser sog. Vollmachtsvermutung genügt die Vorlage der von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten Erklärung. Der Notar wird als Vertreter oder Bevollmächtigter des zur Anmeldung Berechtigten tätig (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Die Vertretungsmacht erstreckt sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen, die zur Registereintrag...