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Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sog. Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist ( „Wächtler“, NWB BAAAH-11395), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht (Bezug: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom , BGBl 2001 II S. 811 – Freizügigkeitsabkommen, in Kraft getreten am , BGBl 2002 II S. 1692; § 6 Abs. 1, 4, 5 AStG).
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steue...