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IWB Nr. 4 vom Seite 167

Steuererleichterungen in Saudi-Arabien

Änderungen durch das Regional Headquarters Program

Dr. Constantin Frank-Fahle und Andreas Heinrich

Im Dezember 2023 kündigte die Investitionsbehörde Saudi-Arabiens zusammen mit dem Finanzministerium und der obersten Steuerbehörde Steuererleichterungen im Rahmen der Regional Headquarter (RHQ)-Initiative an. Hierdurch soll ein neuer Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, ihr RHQ in Saudi-Arabien zu errichten. Dies soll künftig Voraussetzung für die Vergabe von Staatsaufträgen sein. Auch der staatliche Ölkonzern Saudi Aramco bevorzugt Vertragspartner mit einem RHQ in Saudi-Arabien. Zudem soll die für die RHQ-Gesellschaft geltende Körperschaft- bzw. Quellensteuer für einen Zeitraum von 30 Jahren auf 0 % reduziert werden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an die Errichtung eines RHQ in Saudi-Arabien und den damit verbundenen Anreizen. Dabei wird kritisch hinterfragt, ob die steuerlichen Anreize bei Konzernstrukturen mit Sitz in Deutschland aufgrund des Risikos der Hinzurechnungsbesteuerung im Ergebnis tatsächlich Bestand haben.

Kernaussagen
  • Saudi-Arabien verfolgt mit seiner „Vision 2030“ einen ehrgeizigen Plan, um seine Volkswirtschaft zu diversifizieren und die Abhängigkeit des Landes von Öleinnahmen zu reduzieren.

  • Die Diversifizierungsstrategie umfasst eine breite Palette an Lokalisierungsmaßnahmen. So sollen multinationale Unternehmen mit einem bestehenden Setup in der MENA-Region seit dem an öffentlichen Ausschreibungen nur noch dann teilnehmen dürfen (mit wenigen Ausnahmen), wenn sie ihre Regionalverwaltung nach Saudi-Arabien verlegen.

  • Mit dem RHQ-Programm sind verschiedene Anreize verbunden, u. a. die Bevorzugung bei der Vergabe von Staatsaufträgen, Erleichterungen bei der sog. Saudisierung und eine Reduktion des Körperschaftsteuersatzes von den üblichen 20 % auf 0 %. Da RHQ in Saudi-Arabien allerdings lediglich konzerninterne Dienstleistungen erbringen dürfen, sind die Gewinnerzielungsmöglichkeiten der RHQ-Gesellschaft beschränkt. Bei Muttergesellschaften des RHQ mit Sitz in Deutschland dürfte die Hinzurechnungsbesteuerung in Ermangelung einer Teilnahme „am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ greifen. Der Effekt des angekündigten Steuervorteils dürfte damit (weitgehend) ergebnislos verpuffen.