Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
Die Steuer, die nach dem Recht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die folgenden, aus Quellen innerhalb der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet:
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12,
Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 3,
Einkünfte im Sinne des Artikels 16,
Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
Buchstabe a gilt für Gewinne, die einer in einer Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können, und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer solchen Betriebsstätte darstellt, sowie für Dividenden, die von einer in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, und für die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nur dann, wenn die Betriebsstätte oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus folgenden innerhalb der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgeübten Tätigkeiten bezieht: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistung oder Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Buchstabe b anzuwenden. Auch bei der Besteuerung des Vermögens ist die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erhobene Steuer von den in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gelegenen Vermögenswerten nach Maßgabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer anzurechnen.
(2) Bei einer in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, sind der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik von der Besteuerung ausgenommen. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Bei der Festsetzung der tschechoslowakischen Steuern werden die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12, 13 Absatz 3, 16 und 17 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Artikeln 10, 12, 13 Absatz 3, 16 und 17 gezahlte Steuer wird auf die von diesen Einkünften in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.
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UAAAJ-59084