Steuerfreier ,,Rückerwerb'' nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur bei Identität oder zumindest Art- und Funktionsgleichheit zwischen zugewandtem und zurückfallendem Vermögen
Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 setzt Identität des zugewandten mit dem zurückfallenden Vermögensgegenstand voraus. Ausgeschlossen ist damit grundsätzlich die Begünstigung des Erwerbs von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewandten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen dem zugewandten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 656 BFH/NV 1994 S. 64 Nr. 9 EAAAA-94950
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