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BBK Nr. 4 vom

Erste Tätigkeitsstätte: Neue Prognose aufgrund AÜG-Änderung erforderlich?

§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG bei Leiharbeitnehmern

Wolfgang Eggert

Die dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht in voller Höhe abzugsfähig sind. Dauerhaft ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG die Zuordnung, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Zu klären ist, ob aufgrund der erfolgten Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum eine neue Betrachtung bei Leiharbeitnehmern in dieser Frage vorgenommen werden muss.

I. Gesetzlicher Rahmen

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dagegen sind die übrigen beruflich veranlassten Fahrten unbeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG).

Bei den hier zu betrachtenden Leiharbeitsverhältnissen erfolgt die Zuordnung in der Weise, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, im Betrieb des Entleihers seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Zuordnung zum Ort des Entleihers, welche aus arbeitsrechtlichen Gr...