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ZFA Nr. 2 vom Seite 7

Teilleistungen bei Brücken (Teil III)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Fällen, in denen die prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, die aber hier nicht im Vordergrund stehen sollen. Wir wollen uns vielmehr ansehen, welche Auswirkungen ein Behandlungsabbruch auf die Berechnung der Leistungen hat. Im prothetischen Teil gibt es für solche Fälle spezielle Gebührennummern für Teilleistungen. Was es dabei zu beachten gibt, klären wir hier an Beispielen für Versorgungen mit Kronen und Brücken.

Teilleistungen bei gleichartigem Zahnersatz

Die Beitragsreihe zu den Teilleistungen wird mit einem weiteren Beispiel fortgesetzt:

Beispiel 1

Fehlende Zähne: 14, 15 und 17

Vorgesehene Behandlung:
Keramisch teilweise voll verblendete Brücke von 13 über 16 bis 18 mit zwei Spannen und insgesamt drei Brückengliedern. Die Verblendung an den Ankerkronen und den Zwischengliedern ist unterschiedlich: 13 keramisch voll verblendete Verblendkrone; 14, 15 keramisch voll verblendete Brückenglieder; 16 keramisch voll verblendete Verblendkrone. Weiter nach distal orientiert sich die Ausführung wieder streng an der Regelversorgung: 17 metallisches Brückenglied und 18 metallische Vollkrone. Bei...

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