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IWB Nr. 3 vom Seite 99

Praxisprobleme der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Holdinggesellschaften - Teil 1

Typische Herausforderungen und Lösungsansätze

Moritz Mühlhausen und Sabrina Hanke

Nach den §§ 714 AStG unterliegen passive, niedrigbesteuerte Einkünfte ausländischer Gesellschaften, die von inländischen Steuerpflichtigen i. S. des § 7 Abs. 1 AStG beherrscht werden, der Hinzurechnungsbesteuerung. Besondere Praxisprobleme ergeben sich regelmäßig bei ausländischen Holdinggesellschaften, die i. d. R. Dividenden, Zinsen und ggf. Veräußerungsgewinne erzielen. Aus Sicht der Hinzurechnungsbesteuerung ist dann zu beurteilen, ob aktive oder passive Einkünfte vorliegen und ob diese niedrig besteuert sind. Hierzu stellt sich beispielsweise die Frage, unter welchen Voraussetzungen Dividenden und Zinsen separat oder nach der funktionalen Betrachtungsweise einheitlich als aktiv oder passiv zu beurteilen sind. Liegen sowohl aktive als auch passive Einkünfte vor, stellt sich die Frage, wie sich eine Nichtbesteuerung durch ausländische Steuerbefreiungen oder durch Verrechnung mit laufenden Holdingaufwendungen in der Hinzurechnungsbesteuerung auswirkt.

Weiterhin wurden die Voraussetzungen, unter denen eine „Beherrschung“ i. S. des § 7 Abs. 1 AStG vorliegt, durch das ATAD-Umsetzungsgesetz grundlegend geändert und teils verschärft. Hieraus ergeben sich Auswirkungen insbesondere bei Holdinggesellschaften mit mehreren Anteilseignern im In- und Ausland. Der folgende Beitrag stellt die für ausländische Holdinggesellschaften besonders relevanten Vorschriften im Überblick dar und geht auf einzelne Zweifelsfragen bei Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Detail ein.

Kernaussagen
  • Nach den §§ 714 ff. AStG können Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften oder Beteiligungen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Inland der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

  • Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf ausländische Holdinggesellschaften verursacht eine Reihe von Praxisproblemen.

  • Häufig dürften bei isolierter Betrachtung passive Einkünfte, wie Zinsen, jedoch einer aktiven Holdingtätigkeit funktional zuzuordnen sein.