ESRS S2 22.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen

22.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

  1. ob die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,

  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,

  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,

  4. gegebenenfalls globale Rahmenvereinbarungen oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit internationalen Gewerkschaftsbünden im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette geschlossen hat, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivtarifverhandlungen und einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Arbeitskräfte zu erhalten, und

  5. gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-58288