Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN
Strategie
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell
AR 2.
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:
- Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden. 
- Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden. 
- Mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden. 
- Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden. 
- Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden. 
- Mindestens 25 000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden. 
- Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird. 
- Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  DAAAJ-58284