Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
32.
Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,
- ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes: - die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte, 
- ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und 
- wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird, 
 
- ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Konzepten und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren, 
- wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen, 
- gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele, 
- ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und 
- welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation). 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  DAAAJ-58284