Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Praxisprobleme der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Holdinggesellschaften - Teil 1
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 99Nach den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung in §§ 7–14 AStG sind bestimmte passive Einkünfte ausländischer Gesellschaften in Deutschland auf Ebene des Anteilseigners steuerpflichtig. Voraussetzungen sind, dass eine Zwischengesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG, § 8 Abs. 1 AStG) vorliegt und dass die relevanten Beteiligungserfordernisse (§ 7 AStG) erfüllt sind. Diese Regelungen führen bei ausländischen Holdinggesellschaften zu besonderen praktischen Problemen.
.
I. Voraussetzungen für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung setzt eine „Beherrschung“ durch unbeschränkt Steuerpflichtige voraus (§ 7 Abs. 1 AStG).
Darüber [i]Zinseinkünfte sind i. d. R. passivhinaus muss die ausländische Gesellschaft sog. passive Einkünfte, d. h. Einkünfte, die nicht in § 8 Abs. 1 AStG positiv definiert sind, erzielen. Bei Holdinggesellschaften sind hier insbesondere Dividenden und Veräußerungsgewinne relevant, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 AStG unter bestimmten Voraussetzungen aktiv sind. Zinseinkünfte sind bei isolierter Betrachtung dagegen passiv, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG (Finanzdienstleistungsunternehmen) vorliegen.
[i]Niedrigbesteuerung ist unter Außenvorlassung von Aufwendungen für aktive Einkünfte zu prüfenWeiterhin ist eine niedrige Besteuerung der ausländischen Gesellschaft erforderlich. Die „Niedrigsteuer...