Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 3 vom Seite 91

In Tschechien jetzt auch Rechnungslegung in Euro

Adam Dittrich und Pavla Zavadilová

In Tschechien traten am Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung des Finanzministeriums in Kraft, mit der die VO (EU) Nr. 2023/1803 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der VO (EG) Nr. 1606/2002 implementiert werden.

I. Änderung der Vorschriften zur Rechnungslegung

[i]Neuer gesetzlicher Terminus zur Bestimmung der „Rechnungslegungswährung“Der § 24a der Novelle des Gesetzes Nr. 563/1991 über die Buchführung führt den neuen Terminus „Rechnungslegungswährung“ ein. Nach dieser Vorschrift kann als Rechnungslegungswährung entweder die tschechische Krone (CZK) oder eine Fremdwährung (EUR, USD oder GBP) sein, falls es sich um eine sog. funktionale Währung gem. § 61d der Verordnung Nr. 500/2002 Sb. i. d. F. mit Gültigkeit seit dem handelt.

Die Kriterien stehen im Einklang mit dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 21. Die funktionale Währung ist die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen [i]Konzept der funktionalen Währungtätig ist. Als funktionale Währung gilt:

  • eine Währung, in der die Verkaufspreise der Ware und Dienstleistungen überwiegend abgerechnet werden oder

  • eine Währung, in der die Einkäufe überwiegend getätigt werden oder

  • eine Währung, in der Kredite aufgenommen werden.

[i]Es besteht ein Wahlrecht, keine Pflicht zum Ansatz ausländischer Währungen§ 61d der Ver...