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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 10 KR 259/22

Der Kläger war seit 22.02.2011 als sog. landeskundlicher Berater und Übersetzer in Vollzeit für die Bundeswehr tätig. Der hierüber zwischen ihm und der beklagten Bundesrepublik geschlossene Dienstvertrag (vom ) lautet auszugsweise wie folgt:

Fundstelle(n):
DAAAJ-57970

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