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Betriebliche Erstattungszinsen gem. § 233a AO und Anwendung der Fünftelungsregelung
I. Vorbemerkungen
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (, NWB UAAAJ-54217, DStR 2023 S. 2778).