Klageart für Beantragung eines höheren Kostenerstattungsbetrags in Kindergeldangelegenheiten nach § 77 EStG
Anwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO für den Drei-Tages-Bekanntgabe-Zeitraum des § 122 Abs. 2a AO bei elektronischer Bekanntgabe
eines Verwaltungsakts
für Kostenerstattung nach § 77 EStG maßgeblicher Geschäfts- bzw. Streitwert
Berücksichtigung von über den Gegenstand des Klageverfahrens hinausgehenden zukünftigen Kindergeldansprüchen beim Streitwert
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG
Leitsatz
1. Für die Beantragung eines höheren als des von der Behörde bislang festgesetzten Kostenerstattungsbetrags nach § 77 EStG
ist die statthafte Klageart die Verpflichtungsklage und nicht die Anfechtungsklage (gegen sowie gegen ).
2. Bei elektronischer Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist auf den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2a AO die Regelung
zum Fristende nach § 108 Abs. 3 AO anwendbar, sodass es zu einer Verschiebung des Bekanntgabedatums von einem Sonntag, einem
gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend auf den nächstfolgenden Werktag kommt.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann die Behörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung konkludent nach § 77 Abs.
2 EStG für notwendig erklären, indem sie im Rahmen der Kostenfestsetzung die Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig
behandelt vgl. ().
4. Die Höhe der auf Antrag nach § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts festzusetzenden Kosten
richtet sich nach den Vorschriften des RVG. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen
Verfahren die Vorschriften des GKG maßgeblich. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für
die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens sein könnte. Hiervon ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen.
5. § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG ist nicht als eine die Regelung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Ganzen verdrängende Spezialregelung
zu verstehen. Vielmehr konkretisiert und begrenzt § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG lediglich die Höhe des Betrages der zukünftigen Auswirkungen
für den Kläger, der nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in den Streitwert einfließt, also wenn die zukünftigen
Auswirkungen dem Grunde nach offensichtlich absehbar sind (Anschluss an und ; gegen
sowie gegen (PKH).
6. Die Feststellung offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch darauf
gestützt werden, dass die Behörde ihr Handeln im Verwaltungsverfahren bezüglich zukünftiger Regelungszeiträume an der Entscheidung
im Verwaltungsverfahren betreffend dem zu betrachtenden gegenwärtigen Regelungszeitraum ausrichtet.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 7 DAAAJ-57837
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