UStAE Aktuell
2024
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22a.1. Fiskalvertretung
Anmerkung
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann sich seit dem durch einen im Inland ansässigen Fiskalvertreter vertreten lassen, wenn er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und keine Vorsteuer in Abzug bringen kann (vgl. hierzu §§ 22a – 22e UStG). Die Verwaltung hat sich hierzu mit einem (BStBl 1999 I S. 515) geäußert. Mit Schreiben v. (BStBl 2023 I S. 1709) hat das BMF seine Verwaltungsanweisungen an die Rechtslage zum angepasst und in den UStAE die Abschn. 22a.1, 22b.1, 22c.1, 22d.1 und 22e.1 eingefügt. In der Vergangenheit waren Fiskalvertreter gesetzlich nur verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, nicht jedoch Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Seit der Änderung in § 22b Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) sind ab 2020 Fiskalvertreter verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Des Weiteren sind die Fiskalvertreter verpflichtet, mit der Jahreserklärung eine Aufstellung aller von ihnen vertretenen Unternehmer und...