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LAG 28.07.2023 9 Sa 73/21, NWB 4/2024 S. 230

Arbeitsverhältnis | Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Der Arbeitnehmer kann gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Anmerkung:

Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten i. S. von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da in ihr bestimmte Verhaltensweisen des früheren Arbeitnehmers beschrieben und gerügt werden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind, aber grds. nicht mehr erforderlich. Insbesondere dient die Abmahnung nicht mehr der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der früheren Arbeitgeberin (vgl. Art. 3e DSGVO) und gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt es nicht.