Erklärt das BVerfG eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz, darf der Gesetzgeber die erforderliche rückwirkende Neuregelung auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle beschränken
Leitsatz
Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide. Die Beschränkung der Rückwirkung auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle ist verfassungsgemäß.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 389 BFH/NV 1994 S. 41 Nr. 6 YAAAA-94832
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