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Sozialversicherung | Landeskundlicher Berater und Übersetzer der Bundeswehr grundsätzlich sozialversicherungspflichtig (LSG)
Ein landeskundlicher Berater und Übersetzer der Bundeswehr ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig (; Revision anhängig, Az. beim BSG: B 12 KR 12/23).
Sachverhalt: Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das Sozialgericht Köln wies die Klage ab:
Das LSG hat diese Entscheidun...