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Leistungserbringung durch Gesellschafter
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Gesellschafter, der für die Gesellschaft ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude errichtet und die Gesellschaft zur Übernahme der einen bestimmten Betrag überschreitenden Mehrkosten verpflichtet ist, eine entgeltliche steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt.
I. Leitsätze (amtlich)
Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine – dieser vorgeschaltete – entgeltliche sonstige Leistung („Bebauungsleistung“) des Gesellschafters vorliegen.
Zur Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i. V. mit Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
II. Sachverhalt
Eine GmbH & Co.KG betreibt auf dem Gebiet zweier Gemeinden einen Windpark mit mehreren Windenergieanlagen zur Stromerzeugung. Seit...