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Die Lizenzverrechnung (Outbound)
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 11
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Lizenzen fortgesetzt. Konkret betrifft der diskutierte Fall die Verrechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Technologie und Markenrechten in das Ausland. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist der vereinbarte Lizenzsatz zu niedrig. Aufgrund wahlweise einer ungenügenden Sachverhaltsdokumentation, einer mangelhaften Angemessenheitsdokumentation über eine Datenbankstudie oder einer fehlenden Durchführung eines hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ff. AStG a. F. sieht sich die Betriebsprüfung berechtigt, das Einkommen im Wege der Schätzung auf einen höheren Lizenzsatz zu korrigieren. Tatsächlich treffen die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht zu. Es besteht mangels Mitwirkungspflichtverletzungen des Steuerpflichtigen in keinem der drei Punkte eine Schätzungsbefugnis für eine Korrektur im Sinne der Betriebsprüfung. Das Korrekturbegehren ist damit bereits im Ansatz unzulässig. Beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt wie in den zuvor vorgestellten Fällen verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) entscheidende Bedeutung zu.
Für eine Beurteilung der Vollständigkeit einer Sachverhaltsdokumentation sind grds. alle der Betriebsprüfung überlassenen Informationen zu beachten. Eine isolierte Beachtung des formellen Dokumentationsberichts ist für diese Frage unzureichend und wäre ob der Datenfülle auch nicht im Sinne der Betriebsprüfung.
Erforderlich ist bei der Nutzung von Datenbankstudien, dass die vom Steuerpflichtigen erstellten und zusammengetragenen Daten der Finanzbehörde in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Dies kann den Bericht zur Datenbankstudie inklusive aller Anlagen, d. h. auch die sog. Elimination Matrix oder bei einer Lizenzsatzstudie die identifizierten Vergleichsverträge beinhalten. Nicht umfasst sind von der elektronischen Vorlagepflicht die zugrunde liegende Datenbank oder die Suchkriterien.
Eine Mediankorrektur kann allenfalls dann zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige selbst eine fremdübliche Bandbreite seiner Verrechnungspreispolitik zugrunde legt, diese aber aufgrund ungeplanter Abweichungen verfehlt, ohne eine Verrechnungspreisanpassung vorzunehmen. Eine Mediankorrektur nach Maßgabe einer von der Betriebsprüfung erstellten Studie ist aufgrund der deutschen Beweislastregeln unzulässig.S. 75