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BGH 26.10.2023 IX ZR 112/22, NWB 3/2024 S. 158

Anfechtung | Vermutete Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz

Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen. Der Beweis ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. Diese Annahme erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.

Anmerkung:

Die aus objektiver Sicht gerechtfertigte Annahme kann z. B. auf einem ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch basieren oder auf einem Konzept, welches das wirtschaftliche Überleben für die Dauer der Krise sichert und etwa in einer Stillhaltevereinbarung mit Gläubigern des Schuldners lieg...