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BFH Urteil v. - IV R 14/91 BStBl 1994 II S. 250

Gesetze: FGO §§ 90 a, 99EStG § 4 Abs. 1

1. Keine Aufhebung eines nach dem bei seinem Ergehen, nicht aber nach dem seit dem geltenden Verfahrensrecht unzulässigen Zwischenurteils - 2. Grundstück, das über einen Dritten an eine Personengesellschaft untervermietet ist, wird notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn der Vermieter in die Gesellschaft eintritt

Leitsatz

1. Sind bei einem vor dem ergangenen Zwischenurteil die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Urteils nach § 99 Abs. 2 FGO i. d. F. des FGO-ÄndG vom (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) erfüllt, braucht das Urteil auch dann nicht durch den BFH aufgehoben zu werden, wenn es nach dem bei seinem Ergehen geltenden Verfahrensrecht rechtswidrig war.

2. Ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten vermietet, der es an die Gesellschaft untervermietet, gehört auch dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn er das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben und an den Dritten vermietet hat, in dem er noch nicht Gesellschafter war. Das Grundstück wird dann in dem Zeitpunkt Sonderbetriebsvermögen, in dem der Vermieter in die Gesellschaft eintritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 250
BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 4
JAAAA-94769

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