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BFH Urteil v. - VIII R 85/91 BStBl 1994 II S. 243

Gesetze: EStG 1981 §§ 7a Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1, 7d Abs. 1, 2 und 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 4AO 1977 §§ 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 181 Abs. 1 Satz 1FGO §§ 118 Abs. 2, 123 Satz 1HGB a. F. § 335 (§ 230 n. F.)

Kein Erfüllen der Verbleibensvoraussetzung des § 7d EStG, soweit bei einer Personengesellschaft ein Gesellschafter vorzeitig ausscheidet und damit Wirtschaftsgüter anteilig veräußert

Leitsatz

1. Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7d EStG für Wirtschaftsgüter, die ,,im Betrieb des Steuerpflichtigen'' dem Umweltschutz dienen, ist rückgängig zu machen (§ 7d Abs. 6 EStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977), wenn nicht mindestens fünf Jahre die Voraussetzungen des § 7d Abs. 2 EStG erfüllt werden. Sind die betroffenen Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG nur den Beteiligten zu, die während des gesamten Vergünstigungszeitraums beteiligt sind. Das gilt auch für einen an einer KG atypisch still Beteiligten, der vorzeitig - vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums - gegen eine Abfindung als Mitunternehmer ausscheidet.

2. Zum Wahlrecht für die in der KG verbliebenen Gesellschafter, aufgrund der an den atypisch Stillen geleisteten Abfindung gemäß § 7d Abs. 1 Satz 3 EStG nachträgliche Anschaffungskosten für die dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgüter geltend zu machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 243
FAAAA-94766

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