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BFH Urteil v. - I R 123/91 BStBl 1994 II S. 147

Gesetze: AO 1977 §§ 130, 131, 218 Abs. 2

Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden. Keine Bindung an eine vorangegangene Anrechnungsverfügung

Leitsatz

Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müssen die Finanzbehörden durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden. § 218 Abs. 2 AO 1977 enthält eine gegenüber §§ 130, 131 AO 1977 vorgreifliche Sonderregelung. Beim Erlaß eines Abrechnungsbescheids besteht keine Bindung an die Anrechnungsverfügungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 147
BFH/NV 1993 S. 53 Nr. 9
HAAAA-94722

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