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BFH Urteil v. - II R 77/93 BStBl 1994 II S. 118

Gesetze: FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 6 Abs. 1FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 55FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 79a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 4FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 90a Abs. 1, 2, 3FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 105 Abs. 5FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 115 Abs. 1, 2FGO i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 116 Abs. 1 Nr. 5

Gegen nach § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO vom Vorsitzenden oder Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheid nur Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben

Leitsatz

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des bestellten Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht statthaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 118
OAAAA-94711

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