IWB Nr. 1 vom Seite 1

Große Erwartungen ...

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

... weckte der Anfang des neuen Jahres noch nicht. Er kam traurig und nass-kalt. Ich frage mich, wie das Jahr zur Kostümierung taugen wird, wenn es in 20 Jahren eine Mottoparty „2024“ geben sollte. Wird das lustig? Ein Selbstläufer wird eine solche Party – Stand heute – nicht.

[i]Meilenstein globale Mindeststeuer?Eine Deko-Inspiration wären bunt-blinkende Paragraphenzeichen. Denn davon glitzern zum Jahresauftakt 2024 wieder einige mehr. Die globale Mindeststeuer ist nun Gesetz (BGBl 2023 I Nr. 397). Macht schon 101 neue Paragraphen. Lautet der Dresscode „Kleide Dich wie Deine Lieblingssteuer“ hat man also schon mal ein M für MinStG in petto. Rückblickend steht das M vielleicht tatsächlich für Meilenstein. Derzeit blickt man nach Implementierung der RL (EU) 2022/2523 immerhin auf die mit „kompliziertesten Regelungen“ (IdW) im deutschen Internationalen Steuerrecht.

[i]Schweiz führte zum Jahreswechsel die Ergänzungssteuer zum Pillar Two einMit Gewissheiten soll man in Vorhersagen am Jahresanfang eigentlich vorsichtig sein. Doch lege ich mich fest: Für Deutschland ist nicht zu befürchten, dass im Ausland ein Mehrertrag wegen Niedrigbesteuerung in Deutschland abgeschöpft wird. Anders sah das bis vor kurzem noch in der Schweiz aus. Dort lag die Gewinnsteuer in der Mehrzahl der Kantone unter 15 Prozent. Der Durchschnitt lag 1 bis 2 Prozent unter dem global vereinbarten Mindeststeuersatz. Daher hat die Schweiz mit Wirkung ab Anfang 2024 eine Ergänzungssteuer für jene Unternehmen beschlossen, die von den OECD-Regeln betroffen sind. Dies sind etwa 200 Schweizer Konzerne und zusätzlich bis zu 2.000 Ableger internationaler Konzerne mit Sitz der obersten Einheit im Ausland.

[i]Standortwettbewerb, was nun?Schwieriger vorherzusagen, doch interessant wird es sein zu sehen, wie klassische Holdingstandorte nun reagieren – auch Irland, Luxemburg und die Niederlande haben die EU-Richtlinie für die globale Mindeststeuer zum Jahreswechsel in Kraft gesetzt. Auch sie werden national die Zusatzsteuer abschöpfen. Aber das ist noch keine Antwort auf die Frage, wie es im Standortwettbewerb weitergeht. 

[i]Voluminös: AEAStG und Grundsätze der Finanzverwaltung zur Anwendung des Steueroasen-AbwehrgesetzesKurz vor Weihnachten hat das BMF den Anwendungserlass zum Außensteuergesetz veröffentlicht. Einige Randziffern daraus und Hinweise dazu blitzen im Aufsatz von Grotherr ab schon auf. Dreh- und Angelpunkt des Beitrags ist aber der bislang nur als Entwurf v.  vorliegende Anwendungserlass zum Steueroasen-Abwehrgesetz. Auch dessen 89 Randziffern haben es durchaus in sich und lösen nicht alle Probleme. So stellt das BMF (in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 2 StAbwG) u. a. fest, dass die Aufzeichnungen an das zuständige Finanzamt sowie bei Verpflichtung zum Country-by-Country Reporting außerdem an das BZSt zu übermitteln sind. Die Übermittlung an nur eine Behörde ist also nicht ausreichend. Die Frist zur Stellungnahme der Verbände lief am 9. Januar ab. Die finale Version wird noch etwas auf sich warten lassen. Die Erwartungen an Änderungen sind ... wohl nicht hochgesteckt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 1 / 2024 Seite 1
PAAAJ-56300