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Kommunale Verpackungssteuern doch verfassungsgemäß!?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Die Universitätsstadt Tübingen erhebt auf Grundlage einer entsprechenden Satzung auf Einwegverpackungen und Einweggeschirr sowie auf Einwegbesteck eine (Verpackungs-)Steuer, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.
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9 CN 1.22
[i]BVerwG, Urteil v. 24.5.2023 - 9 CN 1.22, NWB ZAAAJ-46069 Die Klägerin im Verfahren 9 CN 1.22 ( NWB ZAAAJ-46069) ist Inhaberin eines im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen gelegenen und von ihr selbständig sowie auf eigene Rechnung betriebenen Schnellrestaurants mit Drive-in-Schalter. Auf ihren Normenkontrollantrag hin erklärte der (KommJur 2022 S. 170) die Tübinger Verpackungssteuersatzung für unwirksam. Die dagegen vor dem BVerwG eingelegte Revision war überwiegend erfolgreich.
[i]VStS ist im Wesentlichen verfassungsgemäßSo handele es sich dem BVerwG zufolge bei der Verpackungssteuer in der vorliegenden Ausgestaltung um eine örtliche Verbrauchsteuer, für deren Erlass die Universitätsstadt Tübingen gem. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 KAG BW zuständig sei. Die nach § 1 Abs. ...