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Kommunale Verpackungssteuern doch verfassungsgemäß!?
Anmerkung zum 9 CN 1.22
Mit Urteil v. - 9 CN 1.22 (NWB ZAAAJ-46069) hat das BVerwG – anders als die Vorinstanz – die Tübinger Verpackungssteuer auf Einwegbesteck, -geschirr und -verpackungen „to go“ als im Wesentlichen für rechtmäßig erachtet. Der nachfolgende Beitrag referiert diese Entscheidung zunächst und bewertet sie sodann kritisch.
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I. Tübinger Verpackungssteuer
[i]Driehaus, Kommunalabgabenrecht online, NWB-Kommentar Gestützt auf § 4 GemO BW i. V. mit § 2 und § 9 Abs. 4 KAG BW hat der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen (nachfolgend T) am eine Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung; nachfolgend: VStS) beschlossen. Abweichend von dem in § 9 VStS ursprünglich genannten ist die Satzung erst am in Kraft getreten (s. Art. 1 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer – Verpackungssteuersatzung, v. ). S. 98
1. Bestimmungen der Verpackungssteuersatzung
[i]Steuererhebung, SteuergegenstandGem. § 1 Abs. 1 VStS erhebt T nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwendbares Geschirr (Einweggesch...