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BFH Urteil v. - V R 45/89 BStBl 1993 II S. 887

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 1KrPflG 1985 § 4 Abs. 2KrPflG 1985 § 11 Abs. 3 Satz 3SGB V § 37

Ein Krankenpfleger, der auf dem Gebiet der ambulanten Pflege tätig ist, übt keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG aus

Leitsatz

Ein Krankenpflegehelfer, der auf dem Gebiet der ambulanten Pflege (Hauskrankenpflege) tätig ist, übt keinen Beruf aus, der einem der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 genannten Heilberufe/Heilhilfsberufe ähnlich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 887
BFH/NV 1994 S. 5 Nr. 1
KAAAA-94692

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