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NWB Nr. 1 vom Seite 17

Steuerpolitisches Update aus Berlin: Neues zum Wachstumschancengesetz

Univ.-Prof. Dr. Frank Hechtner

I. Stand der Gesetzgebung zum Wachstumschancengesetz

[i]Hörster, NWB 38/2023 S. 2608Die Bundesregierung hatte am den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in den parlamentarischen Prozess eingebracht (BT-Drucks. 20/8628). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten mit dem Wachstumschancengesetz Investitionen und Innovation in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden, so dass dies die Wachstumschancen für die Wirtschaft erhöhe. Die gesamte Haushaltswirkung wurde hierbei mit steuerlichen Erleichterungen in Höhe von ca. 7 Mrd. € beziffert.

[i]Korn/Strahl, NWB 49 S. 3296, 3301Der Bundesrat hatte am in seiner Stellungnahme (BR-Drucks. 433/23 [Beschluss]) erhebliche Kritik an dem Gesetz geäußert. Neben den fiskalischen Mindereinnahmen für die Länder wurden auch erhebliche Zweifel an der Administrierbarkeit der Klimaschutz-Investitionsprämie durch die Länder geäußert. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen im Bundestag wurden diverse Änderungen beschlossen. Über 30 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden in das Gesetz noch eingebaut. Größtenteils wurden damit allerdings technische Fragestellungen adressiert. Die wohl wesentlichsten Änderungen infolge der Beratungen sind:

  • [i]Zinshöhenschranke/Anti-Fragmentierungsregelung ZinsschrankeDie Zinshöhenschranke nach § 4l EStG-E soll entfallen, zugleich werden dafür Änderungen im AStG vorgeschlagen. Ebenfalls soll die Anti-Fragmentierungsregelung bei der Zinsschranke nach § 4h EStG entfallen.

  • [i]MindestbesteuerungVeränderung in der Mindestbesteuerungsregelung und damit des möglichen Verrechnungspotenzials sollen vorgenommen werden: dieses soll von bisher 60 % auf nunmehr 75 % erhöht werden (und nicht wie bisher angedacht auf 80 %). Die Änderung ist dann nur für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 vorgesehen; der Verlustrücktrag soll bis Veranlagungszeitraum 2025 in den bisherigen Grenzen von 10 Mio. € als Obergrenze bestehen, danach soll eine Reduktion der Obergrenze auf 5 Mio. € vollzogen werden. S. 18

  • [i]Vermittlungsausschuss hat bisher...Auf die wesentlichen Kritikpunkte des Bundesrats ist der Gesetzgeber im Bundestag größtenteils nicht eingegangen. Insofern kann es dann wohl auch nicht verwundern, dass der Bundesrat am dem Gesetzentwurf in dieser Form (BR-Drucks. 588/23 [Beschluss]) nicht zugestimmt hat und nach Art. 77 Abs. 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

[i]... noch nicht einmal getagtDie Äußerung des Bunderats „Die im Bundesratsverfahren geäußerten Änderungsvorschläge wurden allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren allenfalls punktuell übernommen“ zeigt dann wohl auch, wie verhärtet die Fronten sind. Eben diese Kontroverse wird auch an dem Umstand deutlich, dass der Vermittlungsausschuss bisher noch nicht einmal getagt hat. Wie zu hören ist, gibt es zwar in einigen Punkten Einigungspotenzial; bei den großen Teilbereichen Klimaschutz-Investitionsprämie und fiskalische Einnahmeausfälle der Länder sei man sich bisher aber nicht nähergekommen.

II. Reparaturgesetz Kreditzweitmarktförderungsgesetz