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AfA-Wechsel gem. § 7 Abs. 3 EStG
Ein Steuerpflichtiger verfolgt gemeinhin das Ziel, einen möglichst niedrigen Gewinn zu erzielen, um seine Steuerbelastung zu senken. Aus Liquiditätsgesichtspunkten sollen zudem alle steuerlichen Vorteile möglichst sofort ausgeschöpft werden. Bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hilft dabei der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA.
Im Januar angeschaffte Wirtschaftsgüter
Ermittlung des Wechseljahres
Für die Berechnung muss zunächst der degressive AfA-Satz bestimmt werden. Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter beträgt dieser gem. § 7 Abs. 2 EStG das 2,5-fache des linearen Satzes. Für ein Büroregal beispielsweise legt die AfA-Tabelle vom (KIEHL HAAAA-88148) eine Nutzungsdauer von dreizehn Jahren fest. Somit ergibt sich ein linearer AfA-Satz von 7,7 %. Dieses Ergebnis wird mit 2,5 multipliziert und führt zu einem Prozentsatz für die degressive AfA von 19,25 %.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von weniger als zehn Jahren ist zudem der maximale Satz für die degressive AfA i. H. v. 25 % zu beachten. So ergibt sich bei einem Pkw mit Anschaffungskosten von 40.000 € und einer Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von sechs Jahren ein...