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STFAN Nr. 1 vom Seite 2

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO

Ernst Hess, StB, Dipl.-Kfm. (univ.), Bachelor of Laws (univ.)

Will ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid vorgehen, braucht es eine gesetzliche Grundlage für die Korrektur. § 172 AO ist die Grundnorm zur Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden. Hier wird das Korrektursystem von Steuerbescheiden festgelegt. Allerdings erweitert § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO die Korrekturvorschriften auf sonstige gesetzliche Änderungsvorschriften, wie z. B. die Korrektur aufgrund neuer Beweismittel. Letztere werden in späteren Beiträgen besprochen.

Wirksamkeit vs. Bestandskraft

In der steuerlichen Ausbildung spielen Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO eine eher untergeordnete Rolle. Häufig beschränkt sich die Ausbildung auf den wichtigsten Fall, den Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und grenzt diese als wichtige Alternative zum Einspruch ab. Bei der praktischen Anwendung von § 172 AO ist allerdings Vorsicht geboten.

Vorab: Die Begriffe „Wirksamkeit“, „Bestandskraft“ und „Festsetzungsverjährung“ spielen bei Änderungen und Korrekturen von Verwaltungsakten eine wesentliche Rolle. Darum ist es wichtig, die Unterschiede zwischen Wirksamkeit und Bestandskraft eines Steuerbescheids zu kennen. Grundsätzlich werden Steuerfestsetzungen mit dem Tag der Bekanntgabe wirksam. Mit der Wirksamk...

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