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BÜRO Nr. 1 vom Seite 17
Wissenstraining
Lernfeld 8

Übungen – Soziale Absicherung von Arbeitnehmern

Bernt Schumacher

© Chanakon – stock.adobe.com

Übungsaufgaben dienen zur Vorbereitung auf Klausuren und Prüfungen. Im Folgenden haben wir für Dich einige Aufgaben aus dem Bereich „Soziale Absicherung von Arbeitnehmern“ zusammengestellt. Überprüfen Dein Wissen auf diesem Gebiet und erkenne dabei Deine Stärken und Schwächen. So kannst Du anschließend gezielt die noch vorhandenen Lücken schließen und bist dann bestens auf die Prüfung vorbereitet. Viel Erfolg dabei.

Info

Das Gebiet „Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen“ wird im Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans unterrichtet und in Geschäftsprozesse geprüft.

Aufgaben und Lösungen

Aufgabe 1

Was ist unter „Solidaritätsprinzip“ bei der Sozialversicherung zu verstehen?

  1. Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen.

  2. Leistungen werden durch Steuermittel finanziert.

  3. Sozialleistungen richten sich nur nach erbrachten Beiträgen.

  4. Die zu versichernden Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen.

Lösung

Aufgabe 2

Welche Aussage ist richtig?

Die Leistungen der Sozialversicherungen kann man zusammenfassend bezeichnen als die

  1. Hilfe des Staates für die gesamte Bevölkerung.

  2. Hilfe kirchlicher Stellen für die Gläubigen.

  3. staatlich organisierte, solidarische Hilfe der Versichertengemeinschaft für den einzelnen Versicherten.

  4. freiwillige Leistung der Versicherungen in Notfällen.

Lösung

Aufgabe 3

Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?

  1. Auszubildender

  2. Arbeiter

  3. Unternehmer

  4. Beamter

  5. Angestellter

Nenne 2 Lösungen.

Lösung

Aufgabe 4

Der Betriebsinhaber zahlt die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge an das/die jeweilige

  1. Finanzamt.

  2. Industrie- und Handelskammer.

  3. Krankenkasse.

  4. Rentenversicherungsanstalt.

  5. städtische Versicherungsamt.

S. 18

Lösung

Aufgabe 5

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind pflichtversichert

  1. Arbeitnehmer und Beamte.

  2. Arbeitnehmer und gewisse Gruppen Selbstständiger.

  3. nur Arbeitnehmer.

  4. nur Handwerker.

  5. nur Beamte.

Lösung

Aufgabe 6

Zur Sozialversicherung zählt nicht die Versicherung der

  1. Berufsunfähigkeit.

  2. Erwerbsunfähigkeit.

  3. Krankheit.

  4. privaten Rente.

  5. Unfallfolgen.

Lösung

Aufgabe 7

Welcher Zweig der Sozialversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
   
hat hinsichtlich des Personenkreises den weitesten Umfang?
   
wird in Zeiten der Vollbeschäftigung wenig in Anspruch genommen?

  1. Rentenversicherung

  2. Arbeitslosenversicherung

  3. Pflegeversicherung

  4. Krankenversicherung

  5. Unfallversicherung

Lösung

Aufgabe 8

Welche der genannten Versicherungen gehört nicht zu den Sozialversicherungen?

  1. Arbeitslosenversicherung

  2. Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft

  3. Gesetzliche Krankenversicherung

  4. Gesetzliche Rentenversicherung

  5. Allgemeine Haftpflichtversicherung

  6. Gesetzliche Pflegeversicherung

Lösung

Aufgabe 9

Von welchem der genannten Beträge werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

  1. Nettolohn

  2. Bruttolohn nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer

  3. Gesamter Bruttoarbeitslohn ohne Überstundenvergütung

  4. Gesamter Bruttoarbeitslohn einschließlich Überstundenvergütung

  5. Tariflicher Bruttoarbeitslohn

Lösung

Aufgabe 10

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die Regelleistungen aus den Sozialversicherungen?

  1. Nein, nicht generell.

  2. Ja, aber nur bei Bedürftigkeit.

  3. Ja, aber nur in sozialen Härtefällen.

  4. Ja, der Anspruch kann sogar eingeklagt werden.

Lösung

Aufgabe 11

Welche Regelleistung erbringt u. a. die gesetzliche Krankenkasse bzw. die Ersatzkasse?

  1. Altersruhegeld

  2. Arbeitslosengeld

  3. Bezahlung der Medikamente, ggf. unter Selbstbeteiligung

  4. Umschulungsunterhaltsgeld

  5. Witwen- und Waisenrente

Lösung

Aufgabe 12

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?

  1. Angestellte

  2. Arbeiter

  3. Auszubildende

  4. Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte

  5. Alle Arbeitnehmer bis 18 Jahre

S. 19

Lösung

Aufgabe 13

Wie lange darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers über 18 Jahre laut ArbZG normalerweise höchstens dauern?

  1. 8 Stunden

  2. 8 ½ Stunden

  3. 9 Stunden

  4. 9 ½ Stunden

  5. 10 Stunden

Lösung

Aufgabe 14

Welche Zeit muss einem Arbeitnehmer bei regelmäßiger täglicher Arbeitszeit von acht Stunden mindestens für Ruhepausen eingeräumt werden?

  1. Insgesamt 30 Minuten

  2. 1 • 30 Minuten und 1 • 15 Minuten

  3. 1 • 45 Minuten

  4. 1 • 45 Minuten oder 3 • 15 Minuten

  5. 2 • 30 Minuten

Lösung

Aufgabe 15

Auf wie viele Stunden darf nach dem Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden?

  1. Auf 8,5 Stunden

  2. Auf 9,0 Stunden

  3. Auf 9,5 Stunden

  4. Auf 10,0 Stunden

  5. Auf 10,5 Stunden

  6. Auf 12,0 Stunden

Lösung

Aufgabe 16

Wann dürfen werdende Mütter – im Allgemeinen mit Ausnahme bestimmter Branchen – nicht beschäftigt werden?

  1. In den letzten 8 Wochen vor der Entbindung.

  2. Zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens.

  3. Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens.

  4. In den letzten 10 Wochen vor der Entbindung.

  5. An Sonn- und Feiertagen.

Nenne 2 Lösungen.

Lösung

Aufgabe 17

Die Zeitspanne, innerhalb der ein Arbeitnehmer Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann, heißt

  1. Bandbreite.

  2. Freizeit.

  3. Gleitzeit.

  4. Kernzeit.

  5. Überstunden.

Lösung

Aufgabe 18

Von Arbeitgeber und Betriebsrat ist gemeinsam ein „Sozialplan“ auszuarbeiten bei

  1. Aussperrung.

  2. Betriebserweiterung.

  3. Betriebsstilllegung.

  4. Einführung von Sozialmaßnahmen.

  5. Kurzarbeit.

Lösung

Aufgabe 19

Das Arbeitsrecht ist ein in Gesetzen festgelegtes Sonderrecht zum Schutz der Arbeitnehmer. Dazu gehört nicht das

  1. Bundesurlaubsgesetz.

  2. Bundesversorgungsgesetz.

  3. Jugendarbeitsschutzgesetz.

  4. Kündigungsschutzgesetz.

  5. Mutterschutzgesetz.

Lösung

Aufgabe 20

Wofür sind die Berufsgenossenschaften zuständig?

  1. Altersversorgung für Handwerk und freie Berufe

  2. Interessenvertretung der Arbeitgeber

  3. Insolvenzausfallversicherung der Arbeitnehmer

  4. Tarifvertragswesen

  5. Unfallverhütung, Rehabilitation und finanzielle Leistungen aus der Unfallversicherung

Lösung

Aufgabe 21

Unfallverhütungsvorschriften werden erlassen von den/der

  1. Berufsgenossenschaften.

  2. Bundesregierung.S. 20

  3. Gewerkschaften.

  4. Länderparlamenten.

  5. Unternehmerverbänden.

Lösung

Aufgabe 22

Wer überwacht die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften?

  1. Bundesversicherungsanstalt

  2. Gesundheitsämter

  3. Gewerbeaufsichtsämter

  4. Krankenversicherungen

  5. Landesversicherungsanstalten

Lösung

Aufgabe 23

Welche Aufgabe haben die Gewerbeaufsichtsämter u. a. zu erfüllen?

  1. Festsetzung von Löhnen und Gehältern

  2. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

  3. Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen

  4. Vermittlung von Aufträgen für Behörden

  5. Überwachung von Tarifverträgen

Lösung

Aufgabe 24

Wer haftet bei Schäden durch Berufskrankheiten?

  1. Arbeitgeber

  2. Arbeitslosenversicherung

  3. Berufsgenossenschaft

  4. Betriebsleiter

  5. Werksarzt

Lösung

Aufgabe 25

Eine werdende Mutter möchte während der Arbeitszeit zum Arzt, um die vorgeschriebene Schwangerschaftsuntersuchung durchführen zu lassen. Muss der Arbeitgeber ihr frei geben und darf er das Gehalt kürzen?

  1. Er muss ihr nicht frei geben.

  2. Er muss sie zur Untersuchung lassen, kann aber das Gehalt anteilig kürzen.

  3. Er muss sie zur Untersuchung lassen und kann das Gehalt nicht kürzen.

  4. Nur Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dürfen ohne Gehaltskürzung zur Untersuchung.

  5. Der Arbeitgeber muss sie zur Untersuchung lassen, kann aber den Urlaub entsprechend kürzen.

Lösung

Aufgabe 26

Welche Zeitdauer vor und nach der Entbindung sind Schwangere/Wöchnerinnen in der Regel nicht zu beschäftigen?

  1. 4 Wochen davor und 6 Wochen danach

  2. 6 Wochen davor und 4 Wochen danach

  3. 6 Wochen davor und 8 Wochen danach

  4. 8 Wochen davor und 6 Wochen danach

  5. 8 Wochen davor und 10 Wochen danach

Lösung

Aufgabe 27

Die Beschäftigung Jugendlicher regelt die/das

  1. Arbeitszeitordnung.

  2. Bundesausbildungsförderungsgesetz.

  3. Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend.

  4. Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.

  5. Jugendwohlfahrtsgesetz.

Lösung

Aufgabe 28

Alle Arbeitnehmer sind, ohne Rücksicht auf Alter, Arbeitszeit, Dienststellung und Entgelt, versicherungspflichtig in der gesetzlichen

  1. Rentenversicherung Bund.

  2. Arbeitslosenversicherung.

  3. Krankenversicherung.

  4. Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See.

  5. Unfallversicherung.

Lösung

Aufgabe 29

Wer trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?

  1. Arbeitgeber allein

  2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte

  3. Arbeitnehmer allein (Lohnabzug)

  4. Berufsgenossenschaften

  5. Landesversicherungsanstalten

S. 21

Lösung

Aufgabe 30

Unfallschutz ist auch auf Fahrgemeinschaften ausgedehnt. Sind dabei auch Umwege mit einbezogen, um mitfahrende Personen abzuholen und abzusetzen?

  1. Grundsätzlich ja

  2. In keinem Falle

  3. Nur bei Personen derselben Betriebsabteilung

  4. Nur bei schlechtem Wetter bis 5 km

  5. Nur bei Verkehrshindernissen

Lösung

Aufgabe 31

Wegeunfall ist jeder Unfall eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden

  1. auf dem Weg von der Wohnung zum Arzt.

  2. auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Schule.

  3. auf öffentlichen Wegen.

  4. außerhalb des Wohnhauses.

  5. während seines bezahlten Urlaubes.

Lösung

Aufgabe 32

Als Arbeitsunfall gilt im Allgemeinen nicht ein Unfall:

  1. Auf dem Weg von der Arbeit.

  2. Auf dem Weg zur Arbeit oder Berufsschule.

  3. Infolge beschäftigender Einwirkung der beruflichen Tätigkeit (Berufskrankheit).

  4. Während der Essenseinnahme im Betrieb.

  5. Auf einer Geschäftsreise.

Lösung

Aufgabe 33

In welchem Fall besteht z. B. nach einem Unfall kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung?

  1. Auf dem Heimweg von einem Kinobesuch nach der Arbeitszeit.

  2. Auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause.

  3. Auf dem Weg zur Arbeitsstätte.

  4. Auf der Heimfahrt vom Betrieb am Wochenende zur Familie.

  5. Beim Betriebssport nach der Arbeitszeit.

Lösung

Aufgabe 34

Wem obliegt die Leistungspflicht bei Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit oder zur Berufsschule eingetreten sind?

  1. Arbeitgeber

  2. Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft je zur Hälfte

  3. Arbeitsagentur

  4. Berufsgenossenschaft

  5. Geschädigtem selbst

Lösung

Fundstelle(n):
BÜRO 1/2024 Seite 17
AAAAJ-55988