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RENO Nr. 1 vom Seite 7

Das Wachstumschancengesetz

Steuerberater Christoph Wenhardt

Am hat der Bundestag den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz beschlossen. Dieses enthält u. a. zahlreiche Änderungen im Einkommensteuergesetz. Im Folgenden werden einige davon dargestellt. Hierbei werden vorab – zum besseren Verständnis – die bisher geltenden Regelungen vorangestellt.

Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG´s) auf 1.000 €

Bisherige Rechtslage

Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht überstiegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Regelung gilt auch für solche Steuerpflichtige, die Vermieter oder Arbeitnehmer sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG; dieser verweist auf die Vorschrift von § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wurde die Grenze von 800 € überschritten, musste das jeweilige Wirtschaftsgut über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Info

Als geringwertige Wirtschaftsgüter kommen z. B. in Betracht:

  • Computer

  • Regal

  • Schreibtisch.

Beispiel

Die Angestellte Elsa kauft sich am einen Computer. Der Kaufpreis beträgt 892,50

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