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BFH 13.09.2023 II R 49/21, StuB 1/2024 S. 38

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 13a Abs. 1 und 2, 13b Abs. 2 Satz 2, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und 4 ErbStG).

Praxishinweise

(1) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG grds. zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. € nicht übersteigt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt der nach Anwendung von § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 € nicht übersteigt ( ...