Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Abs. 4a EStG und Gesamtrechtsnachfolge
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 20Bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen sind nach dem – rechtskräftigen – (NWB TAAAJ-53857) im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auch Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger zu berücksichtigen. Die gebotene Langzeitprüfung führt zu gravierenden Praxisproblemen.
.
Maßgeblicher Sachverhalt
[i]Kumulierte Überentnahmen Bei einer Familien-oHG waren seit 1999 kumulierte Überentnahmen erfolgt, die bis zu seinem Tod u. a. auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallen waren.
Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG
[i]Zweistufige PrüfungDer Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen, für die begrifflich die weite ertragsteuerliche Auslegung gilt, ist zweistufig zu prüfen: Nach der betrieblichen Veranlassung der Schuldaufnahme – erste Stufe – ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind – zweite Stufe.
Rechtsnachfolge
[i]Übergang auch bei GesamtrechtsnachfolgeBei der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge in Fällen des § 6 Abs. 3 EStG gehen nach ständiger Rechtsprechung zu § 4 Abs. 4a EStG die kumulierten Überentnahmen und spiegelbildlich Unterentnahmen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nach dem Urteil des ...BStBl 2008 II S. 608