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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2460/22 VE

Gesetze: EnergieStG a.F. § 4 Nr. 4; EnergieStG a.F. § 8 Abs. EnergieStG a.F. 1 Satz 1 Nr. 1; EnergieStG a.F. § 46 Abs. 2 Nr. 1; RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 1; RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 6; RL 2008/118/EG Art. 34 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 3649/92 Art. 1

Energiesteuererstattung: Beförderung von Energieerzeugnissen mit einem vereinfachten Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat

Leitsatz

  1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in der vor dem geltenden Fassung ist dergestalt richtlinienkonform auszulegen, dass in Fällen, in denen ein aus einem bewilligten Steuerlager entferntes Energieerzeugnis unstreitig in ein in einem anderen Mitgliedstaat vorhandenes Steuerlager aufgenommen worden ist, auf die Beförderung mit einem vereinfachten Begleitdokument verzichtet werden kann.

  2. Bei dem in dieser Vorschrift aufgestellten Erfordernis der Beförderung der Energieerzeugnisse mit einem vereinfachten Begleitdokument handelt es sich lediglich um eine formelle Voraussetzung, deren Verletzung den Anspruch auf Energiesteuererstattung nach Art. 33 Abs. 6 RL 2008/118/EG nicht aufheben kann.

Fundstelle(n):
TAAAJ-55691

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