Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 1 vom Seite 18

Nochmals „Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS“

Replik zum Beitrag von RA Dr. Philipp Fölsing in WP Praxis 10/2023 S. 290

RA/StB Michael Sell

Im Beitrag „Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS – Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen“ in WP Praxis 10/2023 S. 290 befasste sich Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing mit der Pressemitteilung der APAS vom zum sog. Wirecard-Fall. RA/StB Michael Sell formuliert hierzu eine Replik.

Fölsing, Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS – Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen, WP Praxis 10/2023 S. 290 NWB GAAAJ-48832.

Kernaussagen
  • Eine Presseerklärung der APAS in einem laufenden Berufsaufsichtsverfahren hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 59c Abs. 3 WPO.

  • Für berufsaufsichtliche Entscheidungen ist bei der APAS die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 APAS-Errichtungsgesetz i. V. mit §§ 6 bis 13 der Geschäftsordnung der APAS zuständig. Der Maßnahmenkatalog für präventive Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle bei der WPK für Non-Pie-Prüfungen greift nicht bei Berufspflichtverletzungen bei PIE-Prüfungen.

  • Bei einem befristeten Tätigkeitsverbot gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 3 WPO muss sich dies auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beziehen, wobei zu deren Präzisierung sich die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ auch auf das einschlägige Europarecht beziehen darf, dass in Art...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden