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WPO | Geplante Änderung berufsrechtlicher Vorgaben zur kritischen Grundhaltung (§ 37 BS WP/vBP)
Bisher steht die Anpassung des § 37 BS WP/vBP an die Änderungen in § 43 Abs. 4 WPO durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) noch aus.
Mit dem FISG wurden die wesentlichen Grundelemente zur kritischen Grundhaltung in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO geregelt. Seitdem ist die Vorgabe des Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der EU-Abschlussprüferrichtlinie in der neuen Nr. 2 des § 43 Abs. 4 Satz 2 WPO formuliert; eine vergleichbare Regelung ist auch in § 37 Satz 3 BS WP/vBP normiert. Im neuen § 43 Abs. 4 Satz 3 WPO hat der Gesetzgeber seitdem wortgleich zu Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Abschlussprüferrichtlinie konkrete Tatbestände geregelt, bei denen die kritische Grundhaltung besonders wichtig ist.
Dem Beirat der vergangenen Amtsperiode hatten der Vorstand und der Ausschuss Berufsrecht im Juni 2022 vorgeschlagen, § 37 BS WP/vBP zu kürzen, soweit es ohne eine solche Anpassung zu Doppelregelungen in ...