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WP Praxis Nr. 1 vom Seite 11

Versagung oder Verweigerung des Vermerks?

Differenzierungen zu § 322 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB und Reformvorschläge

WP/StB/FBIStR Prof. Dr. Christoph Freichel und WP Prof. Dr. Markus Widmann

§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht in seiner heutigen Form vier Möglichkeiten eines Prüfungsurteils vor. Neben einem Positivurteil in Form eines uneingeschränkten (Möglichkeit 1) oder aber eingeschränkten Bestätigungsvermerks (Möglichkeit 2) kann das Prüfungsurteil in Form eines Versagungsvermerks auch negativ ausfallen (Möglichkeit 3). Die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils (Möglichkeit 4) wird in der derzeitigen Fassung des HGB ebenfalls als Versagungsvermerk formuliert. Nach Ansicht der Autoren ist eine solche Formulierung irreführend und stellt den Anwender der Vorschrift vor unnötige Zweifelsfragen in Bezug auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Der Vermerk über die Versagung suggeriert schließlich eine abgeschlossene Prüfung des zugrundeliegenden Abschlusses und Lageberichts. Sollten im Verlauf der Prüfung jedoch Prüfungshemmnisse identifiziert werden, die dazu führen, dass eine Prüfung nicht (weiter) durchführbar ist, muss auch das Prüfungsurteil diesem Umstand aus Gründen der Verständlichkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen. Die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils sollte daher nicht länger als Fall der Versagung, sondern viel eher als ...